Wann muss Schnee geräumt werden?

Oft haben Menschen den Eindruck, dass Stadtverwaltungen schon von geringen Mengen Schnee überfordert sind. Wurde der Schneefall vom Wetterdienst vorausgesagt, ist ihm organisatorisch leichter beizukommen, als wenn er sich unangekündigt einstellt. Unabhängig davon hat der beauftragte Dienstleister dafür zu sorgen, dass die Straßen und Gehwege zügig geräumt werden, um begehbar und befahrbar zu sein. Wie oft jemand den Schnee beiseite fegen muss, wird je nach Gemeinde oder Kommune unterschiedlich genau geregelt.

Wie oft müssen Anlieger Schnee räumen?

Sofern Vermieter oder Hausverwaltungen keinen Räumdienst beauftragen, müssen die Anlieger selbst für die Schneeräumung sorgen. Das bedeutet, dass sie öffentliche oder private Gehwege, die das Grundstück betreffen, spätestens eine Stunde nach Beendigung des Schneefalls räumen müssen. Eisglatte Flächen müssen sofort nach dem Entstehen mit geeigneten Mitteln rutschfest gemacht werden. Gegebenenfalls wird die Eisschicht auf dem Gehweg entfernt.

Mieter dürfen – ergänzend zu den Dienstleistungen, die Hausmeister auf der Anlage erbringen – über einen Aushang verpflichtet werden, den Schnee zu räumen. Fakt ist, dass eine über Gebühren finanzierte Gehwegreinigung den Winterdienst nicht ersetzt. Schneit es weiter, sind Grundstückseigner oder Wohnungsmieter dafür verantwortlich, ergänzende Schneeräumungen zu veranlassen – gegebenenfalls durch Angehörige, die vertretungshalber damit beauftragt werden.

Wird die Häufigkeit der Schneeräumung geregelt?

Konkret schreibt keine Stadtverwaltung vor, in welchen Abständen der Winterdienst ausgeführt werden muss. Dennoch gelten gewisse Grundregeln. Grundregel eins lautet: lieber einmal öfter als zu spät den Schnee zu räumen. Am besten bevor ein Unfall passiert und jemand wegen Nachlässigkeit haftbar gemacht wird.

Falls es über Stunden schneit, sollte die Gehweg-Räumung in Abständen wiederholt werden. In Schleswig-Holstein gilt beispielsweise, dass die Schneeräumung werktags bis acht Uhr erledigt sein muss. Am Wochenende sollte der Winterdienst bis spätestens neun Uhr seine Arbeit beendet haben. Blitzeis muss unverzüglich entgegengewirkt werden. Ein Ende der Pflichten zur Eisbeseitigung gilt ab 20 Uhr als akzeptabel. In welchen Zeitabständen Schnee geräumt werden muss, entscheiden gesundes Augenmaß oder ein simpler Blick nach draußen.

Spätestens eine Stunde nach Ende des Schneefalls muss der Gehweg vor dem Haus geräumt sein. Hausmeister und damit beauftragte Winterdienste müssen die Schneeräumung meist zu einer bestimmten Uhrzeit erledigt haben. Ist das wegen starken Schneefalls nicht überall durchführbar, müssen die Hausverwaltungen Sorge für zusätzliche Kräfte tragen. Sie unterliegen Winterdienstpflichten. Der Gesetzgeber regelt Verstöße gegen die Winterdienstpflicht in § 72 Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 2 HWG. Es können bei einem Verstoß gegebenenfalls Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Falls jemand wegen mangelnder Schneeräumung zu Schaden kommt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld. Der beauftragte Winterdienst muss gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass er alle Grauwege ordnungsgemäß bis zur gesetzten Zeit geräumt hatte. Kann der beauftragte Dienstleister das nicht belegen, wird er für alle Unfallfolgen haftbar gemacht.

Vorbeugung ist die beste Maßnahme

Falls am Vorabend vom Wetterdienst starker Schneefall mit Blitzeis-Gefahr angesagt wurde, müssen vom Winterdienst vorbeugende Maßnahmen eingeleitet werden. Vorbeugend muss der von Glätte bedrohte Gehweg mit Sand abgestreut werden. Wenn ein Restaurantbesitzer, der abends noch geöffnet hatte, dieses Gebot missachtet, kann das teuer werden. Das OLG Naumburg stellte bei dem Verfahren gegen einen Restaurantbesitzer fest, dass Gastwirte unter solchen Umständen mit einer höheren Räum- und Streupflicht konfrontiert werden (Az.: 10 U 54/12).

Erleichtert werden die Pflichten zur Schneeräumung durch die Breite, auf der der Gehweg geräumt werden muss. Grundsätzlich gilt die Regel, dass Gehwege insoweit zu räumen und zu streuen sind, als zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Tritt ein Passant beiseite, um einer alten Dame mangels ausreichender Gehwegbreite ohne Schneebelag Platz zu machen und rutscht dabei auf einem Eisbuckel aus, ist dieser Unfall auf mangelhafte Gehweg-Säuberung zurückzuführen. Die Räumungspflicht erfasst auch alle Grundstücke gehörigen Auffahrten plus die Zugänge zum Hauseingang, den Garagen oder der Mülltonnen-Anlage.

Nicht den Räumpflichten unterliegen lediglich Trampelpfade, die eine inoffizielle Abkürzung zu ordentlichen Wegen, Einfahrten und Straßen darstellen. Das stellte das OLG Hamm fest (Az.: 6 U 178/12). Manche Städte erteilen Bußgelder, wenn jemand den Schnee vor dem eigenen Grundstück einfach auf die Straße schiebt oder auf dem Gehweg anhäuft. Schneemassen über den Zaun in Nachbars Garten zu entsorgen, sorgt für Ärgernisse.

Muss Schnee auf Balkonen und Dächern geräumt werden?

Pulverschnee ist im Vergleich deutlich leichter als nasser Schnee. Der Unterschied im Eigengewicht kann beträchtlich sein. Pulverschnee wiegt geschätzt 30 bis 50 Kilogramm, feuchter Neuschnee aber bis zu 200 Kilogramm je Kubikmeter. Gewichtsbelastungen können für statische Probleme sorgen. Zudem entstehen durch Schneemassen irgendwann Probleme durch die Menge an Schmelzwasser. Die Mieter eines Mehrfamilienhauses sind verpflichtet, ihre Balkonabflüsse sauber und frei Laub und dergleichen zu halten. Das Schmelzwasser muss ungehindert abfließen können.

Die gesetzlichen Räumpflichten für Mieter erstrecken sich jedoch nicht auf ihre Dachterrassen und Balkone. Vermieter können diese Pflicht jedoch per Mietvertrag oder Zusatz zur Hausordnung auf die Wohnungsmieter übertragen. Sind die Mieter während des Winters in Florida, müssen sie für nachbarschaftlichen Ersatz sorgen. Besteht laut Gesetz, Mietvertrag oder Hausordnung eine Pflicht zur Schneeräumung, droht bei Nicht-Erfüllung eine Abmahnung. Im schlimmsten Falle kündigt der Vermieter dem unwilligen Mieter.

Die Kündigung darf sogar als fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Immobilie durch vernachlässigte Pflichten Schaden droht oder entsteht. Mit Schadensersatzforderungen ist außerdem zu rechnen. Das gilt auch, wenn Schneemassen von einem nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig geräumten Dach oder Balkon andere Menschen unter sich begraben und verletzen. Kann ein Verstoß gegen die Räumpflicht nachgewiesen werden, drohen Bußgelder, Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen.

Sammeln sich auf einem Flachdach Schneemassen an, kann die Statik des Daches gefährdet werden. Zudem kann die Schneelast in Form einer Dachlawine abgehen, wenn es zu tauen beginnt. Dasselbe kann bei einem zu hohen Gewicht der Schneelast geschehen. Eine weitere Gefahr ist durch stetig anwachsende Eiszapfen an der Regenrinne gegeben. Die Gehwege müssen gegebenenfalls abgesperrt und gesichert werden. Dafür ist allerdings der Vermieter oder Eigner des Hauses verantwortlich. Er kann diese Fürsorge auch nicht per Hausordnung oder Mietvertragsklausel auf seine Mieter abwälzen.

Schneeräumung: nur Nachteile, keine Vorteile?

Ein Vorteil ordnungsgemäßer Pflichterfüllung in Sachen Schneeräumung ist das Vermeiden von folgenreichen Stürzen durch Glatteis und Schnee. Wer seine Pflichten getreulich erfüllt, muss weder Schmerzensgeld- noch Schadensersatzforderungen fürchten. Außerdem stellt das Räumen von Gehwegen von Schnee eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Als solche kann sich der geleistete Winterdienst durch einen steuermindernden Effekt positiv auswirken. Das könnte sogar außerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen der Fall sein.

Wenn jemand einen professionellen Dienstleister mit der Schneeräumung und dem Streuen beauftragt, spart er unter bestimmten Umständen Steuern. Das gilt allerdings nur dann, wenn normalerweise ein junges Familienmitglied mit der Schneeräumung beauftragt war und damit zwei gebrechliche Eltern entlastet hat. Fällt der junge Mann nun aus, muss er für Ersatz sorgen. Unser Unternehmen erledigt auftragsgerecht alle anfallenden Arbeiten. Diese müssen dem Haushalt des Auftraggebers dienlich sein.

Überdies müssen die geräumten Gehwege und Zugänge in einem räumlichen Zusammenhang mit der bewohnten Immobilie stehen. Nur dann kann der steuermindernde Effekt genutzt werden. Denken Sie rechtzeitig daran, einen Profi mit der Schneeräumung und dem Streuen der Grauwege und Zufahrtswege zum Haus zu beauftragen. Der nächste Schneewinter kommt schneller, als man denkt. Kontaktieren Sie uns am besten sofort.

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