Wer haftet, wenn Schnee nicht geräumt ist?

Das Wetter verändert sich, die Sommer werden heißer, die Winter strenger und schneereicher. Als Hauseigentümer haben Sie die Verantwortung dafür, dass die Gehwege auf Ihrem Gelände oder auf der angrenzenden öffentlichen Straße passierbar sind. Das bedeutet, dass Sie die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen bei Eisglätte haben. Kommen Sie dieser Räum- und Streupflicht nicht nach, kann das mit Strafen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Für solche Bußgelder kommt Ihre private Haftpflichtversicherung, anders als bei Schadenersatzforderungen, nicht auf. Die Zeiten, in denen Sie der Schneeräumen- und Streupflicht nachkommen müssen, hat der Gesetzgeber festgelegt. In der Regel besteht die Räum- und Streupflicht werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Wochenend- und Feiertagen müssen die Wege zwischen 8 und 20 Uhr freigehalten werden.

Vorgaben fürs Schneeräumen und Streuen

Je nach Wetterlage, etwa bei starkem Schneefall, sind Sie übrigens verpflichtet, auch mehrmals am Tag Schnee zu räumen. Dabei sollte der geräumte Bereich so breit sein, dass zwei Personen problemlos aneinander vorbeilaufen können. Auch die Räumung von Wegen, die zu den Mülltonnen auf Ihrem Grundstück gehören, liegt in Ihrer Verantwortung. Ein solcher Pfad sollte etwa einen halben Meter breit sein. Falls Sie die Wege aufgrund von Eisbildung streuen müssen, erkundigen Sie sich vorher bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Streumittel erlaubt sind. Hier gibt es Unterschiede und Zuwiderhandlungen können im schlimmsten Fall ebenfalls ein Bußgeld nach sich ziehen.

Beim Räumen müssen Sie auf bestimmte Dinge achten. Platzieren Sie den geräumten Schnee auf dem Gehweg so, dass er den Verkehr nicht behindert. Außerdem darf er kein Hindernis für Fußgänger darstellen. Bei sehr schmalem Bürgersteig schaufeln Sie den Schnee am besten in Richtung der Grenze zur Fahrbahn. Dabei sollten Sie aber darauf achten, dass Sie vorhandene Hydranten, Radwege oder Gullys nicht blockieren. Vermeiden Sie es zudem, auf Ihrem Grundstück vorhandenen Schnee und Eis nicht auf die Straße zu räumen. Suchen Sie besser einen Platz in Ihrem Garten. Dort behindern sie niemanden und können in Ruhe schmelzen, wenn das Wetter besser wird.

Schneeräumpflicht auch in Ausnahmesituationen

Auch als Hauseigentümer möchten Sie irgendwann Urlaub machen oder müssen aufgrund einer Erkrankung für längere Zeit ins Krankenhaus. Selbst in solchen Situationen bleibt Ihre Pflicht, Wege und Straßen von Schnee und Eis zu befreien, bestehen. Falls Sie also für längere Zeit ausfallen beziehungsweise nicht erreichbar sind, sorgen Sie auf jeden Fall für eine Vertretung, zum Beispiel in Form eines bestellten Winterdienstes. Organisieren Sie auch hier eine Kontrolle, etwa durch Familienangehörige, sodass Sie jederzeit sicher sein können, der Schneeräum- und Streupflicht nachzukommen.

Kann man als Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht delegieren?

Tatsächlich müssen Sie als Eigentümer diese oft anstrengende Arbeit nicht selbst verrichten. Sie haben zum Beispiel die Möglichkeit, das Schneeräumen und Streuen an einen Hausmeister oder ein Unternehmen im Bereich Facility-Management beziehungsweise Winterdienst zu delegieren. Allerdings müssen Sie immer ein Auge darauf haben, ob der Hausmeister beziehungsweise die Firma die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß ausführt. Tun beide es nämlich nicht, sind wiederum Sie als Eigentümer in der Verantwortung, für freie Wege zu sorgen.

Übertragung der Räum- und Streupflicht an Mieter oder Pächter

Als Vermieter von Wohnungen haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, das Schneeräumen und Streuen im Winter an Ihre Mieter zu delegieren. Eine solche Regelung muss Bestandteil des Mietvertrags oder der Hausordnung (sofern sie Teil des Mietvertrags ist)sein. Beide Vertragsparteien müssen den Mietvertrag unterzeichnen und sich so mit der Regelung einverstanden erklären. Was hingegen nicht ausreicht, ist ein Aushang im Hausflur, auf dem Sie darauf hinweisen, dass die Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet sind. Diese Vorgehensweise ist unzulässig.

Was tun bei einem Unfall?

Kommt es tatsächlich zu einem Unfall mit Personenschaden, greift meist die private Haftpflichtversicherung dessen, der für das Räumen und Streuen verantwortlich war. Das ist entweder Ihre, die eines beauftragten Unternehmens oder des Mieters. Da Ihnen als Eigentümer immer die Kontrolle- und Überwachungspflicht zufällt, ist es sinnvoll, vorsichtshalber zumindest Warnschilder anzubringen, auf denen Sie vor Schnee und Glatteis warnen. Bei einem Unfall ist es zudem ratsam, wenn Sie alles gut dokumentieren.

Gab es auf einem Weg, dessen Räumung in Ihren Verantwortungsbereich fällt, einen Unfall, versuchen Sie die Situation bestmöglich zu dokumentieren. Erstellen Sie beispielsweise Fotos, auf denen der Zustand des Bürgersteigs zu erkennen ist, auf dem sich der Unfall ereignet hat. Bei ungeklärter Frage hinsichtlich der Haftung können die Fotos helfen nachzuweisen, dass Sie an der Unfallstelle Ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen sind. Wurde jemand verletzt, sollten Sie in jedem Fall die Polizei informieren. Sammeln Sie darüber hinaus Kontaktdaten von Personen, die als Unfallzeugen fungieren können. Gibt es eine Gerichtsverhandlung, in der es um Ihre Sorgfaltspflicht beim Winterdienst geht, kann Ihr Rechtsbeistand diese Personen zu Details des Vorfalls befragen. Sie können dann bezeugen, dass Sie Ihren Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorgaben nachgekommen und damit nicht haftbar sind.

Passanten haben, trotz der Ihnen als Eigentümer auferlegten, umfassenden Pflichten für den Winterdienst, immer auch eine Eigenverantwortung. Wenn sie beispielsweise Warntafeln bewusst ignorieren oder bei Glatteis ungeeignetes Schuhwerk tragen, haben sie zumindest eine Mitschuld, wenn sie sich bei einem Unfall verletzen.

Versicherungen helfen bei Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen

Trotz aller Absicherung können auf Sie als Hauseigentümer oder Mieter sehr hohe Kosten zukommen, falls es auf einem nicht geräumten oder gestreuten Gehweg zu einem Unfall kommt. Das ergibt sich aus dem Anspruch der verunfallten Person auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Als Privatperson (also als Mieter) greift normalerweise die Privat-Haftpflichtversicherung. Wer eine Immobilie gemietet hat, sollte eine Haushaftpflichtversicherung besitzen. Sowohl Privat-Haftpflichtversicherung als auch Haushaftpflichtversicherung decken Schadensersatzansprüche ab und kommen für mögliche Prozesskosten auf.

Professioneller Winterdienst sorgt für schnee- und eisfreie Straßen & Wege

Als Hauseigentümer haben Sie vielleicht nicht immer die Zeit, die Wege und Straßen von Schnee und Eis zu befreien. Aus diesem Grund greifen viele auf spezialisierte Unternehmen zurück, die den Winterdienst übernehmen und für passierbare Wege sorgen. Obwohl die letzte Verantwortung immer bei Ihnen als Eigentümer bleibt, kann die Beauftragung eines Winterdienst-Unternehmens eine sinnvolle Unterstützung sein, wenn es um die Erfüllung der gesetzlichen Schneeräumen- und Streupflicht in den Wintermonaten geht.

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