Eine verschneite Landschaft hat etwas Zauberhaftes und Geheimnisvolles an sich. Weniger angenehm fühlt es sich an, wenn eine Autofahrt durch dieses Winterwunderland ansteht. Schnee, Eis und überfrierende Nässe machen die Straßen tückisch glatt. Fahren oder Laufen werden so zur Herausforderung. Das Risiko eines Unfalls und von Verletzungen steigt rapide. Umso beruhigender erscheint es, wenn der Winterdienst mit seinen Räum- und Streufahrzeugen unterwegs ist.
Als Dienstleister rund um den Winterdienst sind wir von der CASSPI GmbH mit unserer modernen Ausrüstung in ganz Nordrhein-Westfalen unterwegs. Um die Straßen effektiv und sicher von Schnee und Eis zu befreien, müssen wir mit den Räumfahrzeugen entsprechend vorsichtig unterwegs sein. Selbst bei winterlichen Straßenverhältnissen kann dies dem einen oder anderen Verkehrsteilnehmer zu langsam sein, was zum Überholen verleitet. Mancher stellt sich die Frage, ob die deutsche Straßenverkehrsordnung, kurz StVO, hier Regelungen vorsieht.
Zunächst unterscheidet der Gesetzgeber beim Überholen nicht zwischen einem Schneepflug und anderen (Lastkraft)-Fahrzeugen. Es gelten also die allgemeinen Regelungen zum Passieren langsamerer Verkehrsteilnehmer. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Überholen regelt Paragraf 5 der deutschen Straßenverkehrsordnung (§5 StVO). Hier ist festgelegt, dass die Überholstrecke ungehindert frei und einsehbar ist. So können Kurven, Hügelkuppen und schlechtes Wetter die Sicht derart einschränken, dass das Überholen zu einer leichtsinnigen Angelegenheit wird. Der nachfolgende Verkehr und der zu überholende Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden. Es gilt das Gebot, immer links zu überholen und so bald wie möglich von der Überhol- auf die korrekte Fahrspur zurückzukehren.
Eine besondere Situation entsteht, wenn der Winterdienst auf Autobahnen im Einsatz ist. Um hier effektiv Schnee zu räumen, sind meist mehrere Räumfahrzeuge gleichzeitig auf den einzelnen Fahrspuren versetzt zueinander unterwegs. Das äußerst linke Fahrzeug schiebt den Schnee zur mittleren oder rechten Spur, rechts dahinter folgt der nächste Schneepflug, um dessen Schneehaufen weiter zur rechten Seite zu bringen. Schnelleren Verkehrsteilnehmern ist es wie üblich auch hier untersagt, rechts zu überholen, was selbstverständlich auch für den Standstreifen gilt.
Paragraf 35 der StVO („Sonderrechte“), Absatz 6, klärt unter anderem die Einsatzbedingungen für Räum- und Streufahrzeuge, die zur Wahrung ihrer Aufgaben „auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten.“ Ein Überholverbot ist demnach nicht im Paragrafen über Sonderrechte verankert. Es ist jedoch geboten, Überholvorgänge von Räumfahrzeugen ausreichend abzuwägen und die folgenden Aspekte zu beachten.
So ist davon auszugehen, dass der Zustand der Straße hinter dem Räumfahrzeug besser ist als davor. Ob es dann sicher ist, schneller als der Winterdienst zu fahren, sollten Autofahrer in die Planung ihrer Fahrweise für die nächsten Kilometer einbeziehen. Die bessere Entscheidung ist, geduldig hinterherzufahren. Der Zeitgewinn ist im Allgemeinen sehr überschaubar.
Verschneite Verkehrsschilder oder eine durchgezogene Mittellinie unter dem Schnee lassen sich als Zeichen für ein Überholverbot im Winter leicht übersehen. Im Zweifel sollten sich Autofahrer also gegen das Überholen eines Winterdienstfahrzeuges entscheiden. Überholverbote haben immer einen Grund. Meist ist die Strecke von ihrer Beschaffenheit und Übersichtlichkeit her schon bei sommerlichen Bedingungen nicht zum Überholen geeignet, im Winter erst recht nicht. Im Schadenfall tritt keine Versicherung ein und das Ignorieren von Überholverboten hat zudem rechtliche Konsequenzen für den Fahrzeugführer.
Auch verteilt das Räumfahrzeug Streugut wie Auftausalz oder Split, welches das eigene Auto treffen kann. Weiterhin besteht die Gefahr, dass die Räumschaufel Eis- und Schneebrocken, Steine oder andere Gegenstände von der Straße hochschleudert. Passiert so etwas während eines Überholmanövers, besteht in der Regel kein Schadenersatzanspruch gegen den Betreiber des Schneepflugs.
Autofahrer sind sich oft nicht der Breite der Räumschaufel bewusst, die über das eigentliche Räumfahrzeug hinausragen kann. Trifft Streusalz die Windschutzscheibe, kann sich ein Schmierfilm bilden und die Sicht zusätzlich beeinträchtigen. Weiterhin ist nicht davon auszugehen, dass die Überholspur bereits geräumt ist. Links neben der Räumschaufel kann sich zudem ein kleiner Schneehaufen auftürmen, der beim Überqueren die Fahrstabilität beeinträchtigt. Ohnehin führen übermäßige Beschleunigung und abrupte Lenkbewegungen, wie sie beim Überholen vorkommen, leicht zum Ausbrechen und Schleudern des Fahrzeuges, wenn der Untergrund glatt ist. Die mögliche Kollision mit einem schweren Schneepflug und seiner Räumschaufel sollte den einen oder anderen Autofahrer vor einem Überholvorgang grübeln lassen.
Grundsätzlich ist es immer eine Überlegung mehr wert, ob sich Ungeduld bei winterlichen Straßenverhältnissen überhaupt lohnt und ob ein Überholvorgang riskiert werden sollte. Auf der nicht geräumten Straße vor dem Räumfahrzeug muss es nicht schneller vorangehen und sicherer ist dies nur in den wenigsten Fällen. Geht beim Überholen etwas schief, ist von einer Zeitersparnis ohnehin nicht mehr zu reden. Personen- und Sachschäden wiegen es niemals auf, ein paar Minuten früher am Ziel zu sein. Außerdem sind bei verschneiten Straßen nur unbedingt nötige Autofahrten angeraten und genügend Zeit einzuplanen. Der Winterdienst arbeitet nach Priorität und räumt als allererstes die Routen für Rettungsdienste und Buslinien, später kommen weitere (Neben)-strecken. Die wichtigsten Straßen zusätzlich durch einen Unfall in Folge mangelnder Geduld zu blockieren, ist weder vorausschauend noch sozial, sondern nur egoistisch. Ohne Räum- und Streudienste würde es wesentlich langsamer vorangehen, sofern der Straßenverkehr dann überhaupt noch fließt.
Damit auch wir von der CASSPI GmbH unseren Aufgaben als Dienstleister für Räum- und Streueinsätze nachkommen können, sind wir auf die Vernunft und Besonnenheit aller Verkehrsteilnehmer angewiesen. Schnee und Eis sind für jeden gleich rutschig, und so sollten wir zusammen entspannt durch die Winterzeit kommen.
Die Räum- und Streupflicht betrifft nicht nur Kommunen und die Träger öffentlicher Straßen oder Fußwege. Auch Grundstücksbesitzer und Vermieter sind aufgefordert, ihren Grund und Boden sowie angrenzende Wege von Eis und Schnee freizuhalten. Wir von der CASSPI GmbH übernehmen Räum- und Streuaufträge für Privatpersonen und Gewerbetreibende. Nehmen Sie mit uns Verbindung über das Kontaktformular auf unserer Webseite auf. Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam das Angebot für einen maßgeschneiderten Einsatzplan für Ihr Grundstück. Dann sind wir beim nächsten Wintereinbruch sofort zur Stelle und nehmen Ihnen die Räum- und Streupflicht zuverlässig und rechtssicher ab.