Die Straßenverkehrsordnung regelt für ganz Deutschland, dass ein(e) Hauseigentümer*in (bzw. eine Eigentumsgemeinschaft) verpflichtet ist, nicht nur die Wege am eigenen Grundstück zu räumen und zu streuen, sondern auch außerhalb des Grundstückes für die angrenzenden öffentliche Flächen (z.B. Gehsteige) zu sorgen hat!
Öffentliche Gehsteige und Gehwege, die nicht weiter als 3 m von der Grundstücksgrenze einer Liegenschaft entfernt verlaufen, müssen einschließlich der in ihrem Zug befindlichen Stiegenanlagen an 7 Tagen der Woche von 6-22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sein.
Im Falle des Nichträumens könnte die Sicherheitsbehörde sogar ein Strafmandat gegen den/die Grundstückseigentümer*innen verhängen, was aber bisher nur sehr selten vorgekommen ist.
Die Räumverpflichtung besteht auch dann, wenn zwischen der Grundstücksgrenze und dem Gehsteig ein bis zu 3 m breiter Grünstreifen oder ein sonstiger Zwischenstreifen besteht. Ist kein Gehsteig vorhanden (z.B. in Fußgängerzonen, Spielstraßen etc.), gilt die Verpflichtung für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
Die Räumverpflichtung bei einer Gehsteigbreite bis 1,5 m besteht für die gesamte Fläche, bei einer Breite von mehr als 2 m für zwei Drittel. In Kreuzungsbereichen, auf der Höhe von Schutzwegen und in Haltestellenbereichen von Massenbeförderungsmitteln ist jeweils die volle Gehsteigfläche zu säubern und zu bestreuen. Bei Stiegenanlagen im Zug von Gehsteigen, Gehwegen etc. ist die Schneeräumung und Streuung bis zu 1,5 m Breite (bei Vorhandensein eines Geländers neben diesem) durchzuführen. Der nicht zu bestreuende Teil ist zu kennzeichnen (durch Tafel, Abschrankung etc.). Verkehrsflächen innerhalb der Liegenschaft sind ebenso zu räumen und zu streuen, wobei hier die Haftung nicht auf der StVO beruht, sondern auf der zivilrechtlichen Wegehalterhaftung, weiters gilt die Erfüllungsgehilfenhaftung bzw. die vorvertragliche Warn- und Schutzpflicht. Diese Bestimmungen orientieren sich an der Zumutbarkeit der Räumung und Streuung. Hier bestehen nicht die Zeitregelungen wie in der Straßenverkehrsordnung und es gilt auch ein anderer Haftungsmaßstab. Im Wesentlichen wird man sich jedoch auch hier analog an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung halten können, sodass die gleichen Empfehlungen gelten können, weil sich auch die Gerichte daran orientieren.