Kundenservice
Unser CASSPI Winterdienstservice ist in der kalten Jahreszeit rund um die Uhr für Sie erreichbar.- schnell
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Rückrufservice
Wir rufen Sie zurück – schnell, einfach und direkt!
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Schadens- oder Mängelmeldung
Als Eigentümer, Hausverwalter oder Mieter können Sie uns rund um die Uhr einen möglichen Schaden melden.
Bitte haben Sie für folgende Regeln Verständnis:
- Wir bearbeiten nur Objekte, die bei uns unter Vertrag stehen.
- Wir benötigen den Straßennamen und Hausnummer.
- Die Objektnummer sowie Auftragsnummer gem. Aushang oder Auftragsbestätigung.
- Für Rückfragen oder Bestätigungen eine E-MailAdresse und/oder eine Telefonnummer.
Häufige Fragen zum Winterdienst
Die häufigsten Antworten auf Fragen zum Winterdienst. Von der Straßenräumung über Streusalze bis hin zur Abrechnung.
Sollte dennoch eine Frage offen bleiben, zögern Sie nicht unser Serviceteam zu kontaktieren.
Wir sind gerne für Sie da!
Was tun mit Schneewechten, Eiszapfen und Dachlawinen?
Achtung auf Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern. Bis zu deren Entfernung (unverzügliche Veranlassung! – muss von einem Dachdecker oder der Feuerwehr durchgeführt werden), sind die gefährdeten Verkehrsflächen mit Warnstangen zu sichern. Am gefährlichsten ist hier die Zeit der Schneeschmelze, wenn sich Eiszapfen bzw. Dachlawinen bilden.
Warum muss auch der öffentliche Gehweg geräumt werden?
Die Straßenverkehrsordnung regelt für ganz Deutschland, dass ein(e) Hauseigentümer*in (bzw. eine Eigentumsgemeinschaft) verpflichtet ist, nicht nur die Wege am eigenen Grundstück zu räumen und zu streuen, sondern auch außerhalb des Grundstückes für die angrenzenden öffentliche Flächen (z.B. Gehsteige) zu sorgen hat!
Öffentliche Gehsteige und Gehwege, die nicht weiter als 3 m von der Grundstücksgrenze einer Liegenschaft entfernt verlaufen, müssen einschließlich der in ihrem Zug befindlichen Stiegenanlagen an 7 Tagen der Woche von 6-22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sein.
Im Falle des Nichträumens könnte die Sicherheitsbehörde sogar ein Strafmandat gegen den/die Grundstückseigentümer*innen verhängen, was aber bisher nur sehr selten vorgekommen ist.
Die Räumverpflichtung besteht auch dann, wenn zwischen der Grundstücksgrenze und dem Gehsteig ein bis zu 3 m breiter Grünstreifen oder ein sonstiger Zwischenstreifen besteht. Ist kein Gehsteig vorhanden (z.B. in Fußgängerzonen, Spielstraßen etc.), gilt die Verpflichtung für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
Die Räumverpflichtung bei einer Gehsteigbreite bis 1,5 m besteht für die gesamte Fläche, bei einer Breite von mehr als 2 m für zwei Drittel. In Kreuzungsbereichen, auf der Höhe von Schutzwegen und in Haltestellenbereichen von Massenbeförderungsmitteln ist jeweils die volle Gehsteigfläche zu säubern und zu bestreuen. Bei Stiegenanlagen im Zug von Gehsteigen, Gehwegen etc. ist die Schneeräumung und Streuung bis zu 1,5 m Breite (bei Vorhandensein eines Geländers neben diesem) durchzuführen. Der nicht zu bestreuende Teil ist zu kennzeichnen (durch Tafel, Abschrankung etc.). Verkehrsflächen innerhalb der Liegenschaft sind ebenso zu räumen und zu streuen, wobei hier die Haftung nicht auf der StVO beruht, sondern auf der zivilrechtlichen Wegehalterhaftung, weiters gilt die Erfüllungsgehilfenhaftung bzw. die vorvertragliche Warn- und Schutzpflicht. Diese Bestimmungen orientieren sich an der Zumutbarkeit der Räumung und Streuung. Hier bestehen nicht die Zeitregelungen wie in der Straßenverkehrsordnung und es gilt auch ein anderer Haftungsmaßstab. Im Wesentlichen wird man sich jedoch auch hier analog an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung halten können, sodass die gleichen Empfehlungen gelten können, weil sich auch die Gerichte daran orientieren.
Wie wird geräumt?
Der erste Schritt ist die rasche mechanische Entfernung des Schnees noch während der Niederschläge bis unmittelbar danach. Achtung: Es dürfen keine Gullys und Rigole verlegt werden!
Nach der Räumung streuen Sie am besten Auftausalz und Splitt. BITTE BEACHTEN!! Der private Einsatz von Streusalz ist in den meisten Kommunen verboten und mit einem Bußgeld belegt. Nach der Schneeräumung verbliebene Glätte sollte deshalb mit abstumpfenden Mitteln (zum Beispiel Splitt, Granulat oder Sand) bestreut werden. Zu beachten ist, dass Auftausalz nur ein paar Stunden lang wirkt.
Splitt bleibt länger liegen, aber auch der muss nach einiger Zeit nachgestreut werden. Schmutz macht beides.
Unser Tipp: In abgeschatteten Bereichen, an Nordseiten, auf Rampen und Stiegen unbedingt Splitt (Körnung 2-4mm) streuen!
Welche Flächen sind zu räumen und zu streuen?
Alle Geh- und Fahrwege samt Stiegen, Rampen etc. am Grundstück und (!) der öffentliche Gehweg angrenzend an das Grundstück.
Muss ich bei meinem Ferienhaus im Winter Schnee räumen oder streuen?
Ja, hier gibt es keine Ausnahmen, selbst wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss ein “gedachter Gehweg” an der Straße geräumt werden.
Wo finden Sie die Vorschriften?
In den Gesetzesmaterialien gibt es mehrere Grundlagen für die Schneeräumung und Streuung, einiges ergibt sich auch aus der Rechtsprechung.
Die Vorschriften sind in der Straßenverkehrsordnung, dem Zivilrecht und dem Strafrecht zu finden.
Was kostet ein professioneller Winterdienst?
Diese Frage können wir nicht pauschal beantworten, da die Preisgestaltung – zumindest bei unseren maßgeschneiderten Angeboten – von mehreren Faktoren abhängt. Es spielen unter anderem die Art und Größe der Fläche, die örtlichen Gegebenheiten, der notwendige Zeitaufwand sowie die benötigte Menge an Streugut eine Rolle für die Berechnung.
Das Gute – bei CASSPI müssen Sie sich um etwaige Sonderkosten im Laufe der Zusammenarbeit keine Gedanken machen. Unsere Kostenaufstellung ist übersichtlich und verbindlich, sodass Sie bereits zu Beginn der Saison wissen, welche Kosten für den Räumdienst, Winterdienst, die Straßenreinigung und alle anderen Dienstleistungen in puncto Winterdienst auf Sie zukommen werden.
Es ist bereits ein Hausmeister mit der Pflege meiner Immobilie beauftragt. Kann ich den Winterdienst auch an ihn abgeben?
Ja, das können Sie laut Winterdienst-Gesetz grundsätzlich tun. Allerdings sollten Sie überlegen, ob Ihr Hausmeister freie Kapazitäten und die geeigneten Geräte für den Räumdienst, den Streudienst und die abschließende Straßenreinigung hat. Die Pflicht besteht auf dem Grundstück sowie den angrenzenden Gehwegen und – in Abhängigkeit von der Kommune – den anliegenden Fahrbahnen. Je nach Objekt kann dies eine sehr große Fläche umfassen und eine aufwendige Streugutbeseitigung nach dem Winterdienst erfordern. In Kombination mit den üblichen Arbeiten eines Hausmeisters führt dies bei einer Einzelperson schnell zu Überforderung.
Wie weit im Voraus sollte ich mich auf die kalte Jahreszeit vorbereiten?
Im Idealfall, sollten Sie sich und Ihr Grundstück mit soviel Vorlaufzeit wie möglich auf die Wintermonate vorbereiten. In Nordrhein-Westfalen belaufen sich diese auf die Zeit von November bis April. Überlegen Sie sich rechtzeitig, ob und an wen Sie den Räum- und Streudienst abgeben möchten. Sind Sie an unseren Dienstleistungen als gewerblicher Winterdienst interessiert, hilft uns eine rechtzeitige Beauftragung bei der Planung der kommenden Saison.
Kann ich die Kosten für einen professionellen Schneeräumdienst von der Steuer absetzen?
Ja. Als Eigentümer eines Mietshauses oder einer Wohnanlage können Sie den monetären Aufwand für unsere Dienstleistungen rund um das Thema Streupflicht und Räumpflicht in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VI R 56/12) dürfen Sie die Beauftragung eines Winterdienstes als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen aufführen, obwohl diese vor der Tür stattfinden.
Das Finanzamt zieht 20 % der Kosten von Ihrer zu zahlenden Einkommenssteuer ab. Auf Verlangen müssen Sie Ihrem Finanzamt die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelege aushändigen.