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Schadens- oder Mängelmeldung

Als Eigentümer, Hausverwalter oder Mieter können Sie uns rund um die Uhr einen möglichen Schaden melden.

Bitte haben Sie für folgende Regeln Verständnis:

  • Wir bearbeiten nur Objekte, die bei uns unter Vertrag stehen.
  • Wir benötigen den Straßennamen und Hausnummer.
  • Die Objektnummer sowie Auftragsnummer gem. Aushang oder Auftragsbestätigung.
  • Für Rückfragen oder Bestätigungen eine E-MailAdresse und/oder eine Telefonnummer.
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Häufige Fragen zum Winterdienst

Die häufigsten Antworten auf Fragen zum Winterdienst. Von der Straßenräumung über Streusalze bis hin zur Abrechnung.

Sollte dennoch eine Frage offen bleiben, zögern Sie nicht unser Serviceteam zu kontaktieren.
Wir sind gerne für Sie da!

Achtung auf Schneewechten und Eisbildungen auf Dächern. Bis zu deren Entfernung (unverzügliche Veranlassung! – muss von einem Dachdecker oder der Feuerwehr durchgeführt werden), sind die gefährdeten Verkehrsflächen mit Warnstangen zu sichern. Am gefährlichsten ist hier die Zeit der Schneeschmelze, wenn sich Eiszapfen bzw. Dachlawinen bilden.

Die Straßenverkehrsordnung regelt für ganz Deutschland, dass ein(e) Hauseigentümer*in (bzw. eine Eigentumsgemeinschaft) verpflichtet ist, nicht nur die Wege am eigenen Grundstück zu räumen und zu streuen, sondern auch außerhalb des Grundstückes für die angrenzenden öffentliche Flächen (z.B. Gehsteige) zu sorgen hat!

Öffentliche Gehsteige und Gehwege, die nicht weiter als 3 m von der Grundstücksgrenze einer Liegenschaft entfernt verlaufen, müssen einschließlich der in ihrem Zug befindlichen Stiegenanlagen an 7 Tagen der Woche von 6-22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sein.

Im Falle des Nichträumens könnte die Sicherheitsbehörde sogar ein Strafmandat gegen den/die Grundstückseigentümer*innen verhängen, was aber bisher nur sehr selten vorgekommen ist.

Die Räumverpflichtung besteht auch dann, wenn zwischen der Grundstücksgrenze und dem Gehsteig ein bis zu 3 m breiter Grünstreifen oder ein sonstiger Zwischenstreifen besteht. Ist kein Gehsteig vorhanden (z.B. in Fußgängerzonen, Spielstraßen etc.), gilt die Verpflichtung für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.

Die Räumverpflichtung bei einer Gehsteigbreite bis 1,5 m besteht für die gesamte Fläche, bei einer Breite von mehr als 2 m für zwei Drittel. In Kreuzungsbereichen, auf der Höhe von Schutzwegen und in Haltestellenbereichen von Massenbeförderungsmitteln ist jeweils die volle Gehsteigfläche zu säubern und zu bestreuen. Bei Stiegenanlagen im Zug von Gehsteigen, Gehwegen etc. ist die Schneeräumung und Streuung bis zu 1,5 m Breite (bei Vorhandensein eines Geländers neben diesem) durchzuführen. Der nicht zu bestreuende Teil ist zu kennzeichnen (durch Tafel, Abschrankung etc.). Verkehrsflächen innerhalb der Liegenschaft sind ebenso zu räumen und zu streuen, wobei hier die Haftung nicht auf der StVO beruht, sondern auf der zivilrechtlichen Wegehalterhaftung, weiters gilt die Erfüllungsgehilfenhaftung  bzw. die vorvertragliche Warn- und Schutzpflicht. Diese Bestimmungen orientieren sich an der Zumutbarkeit der Räumung und Streuung. Hier bestehen nicht die Zeitregelungen wie in der Straßenverkehrsordnung und es gilt auch ein anderer Haftungsmaßstab. Im Wesentlichen wird man sich jedoch auch hier analog an die Regelungen der Straßenverkehrsordnung halten können, sodass die gleichen Empfehlungen gelten können, weil sich auch die Gerichte daran orientieren.

Der erste Schritt ist die rasche mechanische Entfernung des Schnees noch während der Niederschläge bis unmittelbar danach. Achtung: Es dürfen keine Gullys und Rigole verlegt werden!

Nach der Räumung streuen Sie am besten Auftausalz und Splitt. BITTE BEACHTEN!! Der private Einsatz von Streusalz ist in den meisten Kommunen verboten und mit einem Bußgeld belegt. Nach der Schneeräumung verbliebene Glätte sollte deshalb mit abstumpfenden Mitteln (zum Beispiel Splitt, Granulat oder Sand) bestreut werden. Zu beachten ist, dass Auftausalz nur ein paar Stunden lang wirkt.
Splitt bleibt länger liegen, aber auch der muss nach einiger Zeit nachgestreut werden. Schmutz macht beides.

Unser Tipp: In abgeschatteten Bereichen, an Nordseiten, auf Rampen und Stiegen unbedingt Splitt (Körnung 2-4mm) streuen!

Alle Geh- und Fahrwege samt Stiegen, Rampen etc. am Grundstück und (!) der öffentliche Gehweg angrenzend an das Grundstück.

Ja, hier gibt es keine Ausnahmen, selbst wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss ein “gedachter Gehweg” an der Straße geräumt werden.

In den Gesetzesmaterialien gibt es mehrere Grundlagen für die Schneeräumung und Streuung, einiges ergibt sich auch aus der Rechtsprechung.

Die Vorschriften sind in der Straßenverkehrsordnung, dem Zivilrecht und dem Strafrecht zu finden.

Diese Frage können wir nicht pauschal beantworten, da die Preisgestaltung – zumindest bei unseren maßgeschneiderten Angeboten – von mehreren Faktoren abhängt. Es spielen unter anderem die Art und Größe der Fläche, die örtlichen Gegebenheiten, der notwendige Zeitaufwand sowie die benötigte Menge an Streugut eine Rolle für die Berechnung.

Das Gute – bei CASSPI müssen Sie sich um etwaige Sonderkosten im Laufe der Zusammenarbeit keine Gedanken machen. Unsere Kostenaufstellung ist übersichtlich und verbindlich, sodass Sie bereits zu Beginn der Saison wissen, welche Kosten für den Räumdienst, Winterdienst, die Straßenreinigung und alle anderen Dienstleistungen in puncto Winterdienst auf Sie zukommen werden.

Ja, das können Sie laut Winterdienst-Gesetz grundsätzlich tun. Allerdings sollten Sie überlegen, ob Ihr Hausmeister freie Kapazitäten und die geeigneten Geräte für den Räumdienst, den Streudienst und die abschließende Straßenreinigung hat. Die Pflicht besteht auf dem Grundstück sowie den angrenzenden Gehwegen und – in Abhängigkeit von der Kommune – den anliegenden Fahrbahnen. Je nach Objekt kann dies eine sehr große Fläche umfassen und eine aufwendige Streugutbeseitigung nach dem Winterdienst erfordern. In Kombination mit den üblichen Arbeiten eines Hausmeisters führt dies bei einer Einzelperson schnell zu Überforderung.

Im Idealfall, sollten Sie sich und Ihr Grundstück mit soviel Vorlaufzeit wie möglich auf die Wintermonate vorbereiten. In Nordrhein-Westfalen belaufen sich diese auf die Zeit von November bis April. Überlegen Sie sich rechtzeitig, ob und an wen Sie den Räum- und Streudienst abgeben möchten. Sind Sie an unseren Dienstleistungen als gewerblicher Winterdienst interessiert, hilft uns eine rechtzeitige Beauftragung bei der Planung der kommenden Saison.

Ja. Als Eigentümer eines Mietshauses oder einer Wohnanlage können Sie den monetären Aufwand für unsere Dienstleistungen rund um das Thema Streupflicht und Räumpflicht in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VI R 56/12) dürfen Sie die Beauftragung eines Winterdienstes als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen aufführen, obwohl diese vor der Tür stattfinden.

Das Finanzamt zieht 20 % der Kosten von Ihrer zu zahlenden Einkommenssteuer ab. Auf Verlangen müssen Sie Ihrem Finanzamt die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelege aushändigen.

Ja. Unsere Hotline für den Räumdienst sowie die Straßenreinigung bei Schnee, Eis und Matsch ist von Oktober bis April rund um die Uhr besetzt. Rufen Sie uns gerne an, um unseren Notdienst in Anspruch zu nehmen. Wir rücken – freie Kapazitäten vorausgesetzt – umgehend aus und befreien Ihr privates oder öffentliches Grundstück von Schnee und Eis.

Haben Sie uns bereits vorab als Schneeräumdienst engagiert, dürfen Sie beruhigt sein: In diesem Fall reagiert unser Notdienst-Team proaktiv, autonom und ohne Verzögerung auf extreme und unvorhergesehene Wetterumschwünge sowie unerwartet starken Schneefall und Eis.

Auch diesen Punkt regelt die jeweilige Satzung Ihrer Gemeinde. Grundsätzlich gilt, dass Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf die Straße geschoben werden dürfen. Schnee von Gehwegen ist am Rand des Weges zu deponieren. Sollte die Breite des Gehweges das nicht zulassen, darf der Schnee unter Einhaltung bestimmter Vorgaben zwischen Gehweg und Straße gelagert werden.

Als fachkundiger Dienstleister übernehmen wir die Streupflicht, den Räumdienst und die Straßenreinigung in Bezug auf Schnee und Eis auf Ihren Gehwegen, Parkplätzen und Ihrer Auffahrt. Wir stellen eine optimale Lagerung des Schnees sicher, die die Verkehrssicherheit und die Bewegungsfreiheit der Passanten sowie die reibungslose Funktionalität der Straßenentwässerungsanlagen garantiert. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass die Zufahrten für Rettungsdienste und Hydranten frei bleiben.

Laut Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VI ZR 49/83) sind Anlieger mehrmals am Tag zum Räumen von Schnee verpflichtet. Vor allem bei anhaltendem, starkem Schneefall. Zudem ist die Straßenreinigung und die ordnungsgemäße Streugutbeseitigung nach dem Winterdienst verpflichtend. Wer die nötigen Utensilien und das geeignete Streugut besorgen muss, darüber hat das Gericht noch kein Urteil gefällt.

Vor allem in Mietshäusern stellt dies oft ein Problem dar. Es soll ans Räumen gehen doch die Schaufel ist nicht zu finden und das Streugut ist leer. Je nach Gemeinde sind Sand, Splitt und Asche erlaubt. An manchen Orten darf auch Salz verwendet werden. Wir kümmern uns um die Besorgung des Streuguts und räumen den Schnee mit den geeigneten Geräten. Auf diese Weise stehen Sie nie vor dem Problem, als Eigentümer nicht adäquat auf den Schneefall reagieren zu können.

Bei anhaltendem Schneefall müssen Sie mehrmals räumen. Die schlechte Nachricht: Wenn es in Nordrhein-Westfalen schneit, dann hört es meist nicht so schnell wieder auf. Laut gesetzlicher Regelung muss der zusätzliche Schnee sofort nach dem Ende des Schneefalls beseitigt werden. Schneit es unentwegt, ist die Räumung in angemessenen Abständen durchzuführen. Glatteis und rutschiger, matschiger Schnee unterliegen einer unverzüglichen Räumung.

Für Sie würde das bedeuten, dass Sie mehrmals am Tag räumen müssen, um die Begehbarkeit sicherzustellen.
Für Rentner ist die Winterdienstpflicht aus körperlichen Gründen kaum zu bewältigen. Bei Eltern mit kleinen Kindern und Berufstätigen ist es oft die Zeit, die ein Problem darstellt. Sparen Sie sich diese Umstände, indem Sie Ihren Räumdienst in unsere fachkundigen Hände legen.

Neben der Uhrzeit geben die Satzungen der Gemeinden auch vor, in welchem Umfang der Schnee zu räumen ist. In den meisten Gemeinden beträgt die vorgegebene Breite auf Gehwegen 1 bis 1/5 Meter, damit zwei Passanten problemlos aneinander vorbeigehen können. In Bezug auf den Weg zur Haustür kann diese Vorgabe sich auch auf 1 Meter Breite beschränken.

Diese Regelungen rund um die Räumpflicht gelten für den gesamten Zeitraum, das heißt Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen von 9 bis 20 Uhr.

Diese Frage können wir nicht pauschal beantworten, da die Preisgestaltung – zumindest bei unseren maßgeschneiderten Angeboten – von mehreren Faktoren abhängt. Es spielen unter anderem die Art und Größe der Fläche, die örtlichen Gegebenheiten, der notwendige Zeitaufwand sowie die benötigte Menge an Streugut eine Rolle für die Berechnung.

Das Gute – bei CASSPI müssen Sie sich um etwaige Sonderkosten im Laufe der Zusammenarbeit keine Gedanken machen. Unsere Kostenaufstellung ist übersichtlich und verbindlich, sodass Sie bereits zu Beginn der Saison wissen, welche Kosten für den Räumdienst, Winterdienst, die Straßenreinigung und alle anderen Dienstleistungen in puncto Winterdienst auf Sie zukommen werden.

Kurz gesagt: Ja! Als Eigentümer der Immobilie sind Sie meist nicht selbst vor Ort, sodass Sie die Räumpflicht gar nicht durchführen können. Übertragen Sie den Winterdienst an die Mieter, wird dieser oft nur halbherzig ausgeführt. Dasselbe gilt für die Streugutbeseitigung. Mit der Inanspruchnahme eines Dienstleisters ersparen Sie sich Stress, Diskussionen und Klagen in Bezug auf den Winterdienst. Ab diesem Zeitpunkt können Sie auch im kalten Winter mit starkem Schneefall und plötzlicher Eisbildung unbesorgt in den Urlaub fliegen oder anderweitig abwesend sein.

Es ist bereits ein Hausmeister mit der Pflege meiner Immobilie beauftragt.

Kann ich den Winterdienst auch an ihn abgeben?

Ja, das können Sie laut Winterdienst Gesetz grundsätzlich tun. Allerdings sollten Sie überlegen, ob Ihr Hausmeister freie Kapazitäten und die geeigneten Geräte für den Räumdienst, den Streudienst und die abschließende Straßenreinigung hat. Die Pflicht besteht auf dem Grundstück sowie den angrenzenden Gehwegen und – in Abhängigkeit von der Kommune – den anliegenden Fahrbahnen. Je nach Objekt kann dies eine sehr große Fläche umfassen und eine aufwendige Streugutbeseitigung nach dem Winterdienst erfordern. In Kombination mit den üblichen Arbeiten eines Hausmeisters führt dies bei einer Einzelperson schnell zu Überforderung.

Die Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Gehwege inklusive Straßenreinigung liegt bei der Kommune. Die Räumpflicht und der Streudienst auf Ihrem Grundstück liegt bei Ihnen als Eigentümer einer privaten oder gewerblichen Immobilie. Dies umfasst Häuser, Wohnanlagen, Parkplätze, Büro- und Geschäftsgebäude und alle anderen aushäusigen Flächen. Sie tragen somit die Verkehrssicherungspflichten für die Gehwege auf Ihrem Grundstück. Urlaub, Krankheit, räumliche Distanz oder persönliche Umstände befreien Sie nicht von dieser Pflicht.

Auf Wunsch können Sie den Winterdienst an die Mieter übertragen. Dies müssen Sie zwingend schriftlich im Mietvertrag festhalten. Alternativ ist Ihnen die Nutzung eines professionellen Schneeräumdienstes – wie CASSPI – erlaubt. In beiden Fällen geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Beauftragten über.

Wird der Räumdienst, der Streudienst oder die Dachräumung nun nicht gewissenhaft durchgeführt und verletzt sich eine Person durch einen Sturz auf Ihrem Grundstück, sind Sie von der Haftung befreit. Beachten Sie, dass Sie bei der Inanspruchnahme eines Dienstleisters für den Räum- und Streudienst als Eigentümer des Grundstückes laut Winterdienst Gesetz dennoch verpflichtet sind, die Erledigung der Arbeiten zu überprüfen.

Den Räumdienst auf den öffentlichen Straßen übernehmen in der Regel die Gemeinden selbst. Überall dort, wo Ihnen als Eigentümer oder Mieter einer Immobilie die Verkehrssicherungspflichten obliegen, kommen wir mit unseren professionellen Gerätschaften zum Einsatz. Bis zu welcher Uhrzeit die jeweilige Fläche begehbar sein muss, regelt jede Gemeinde Deutschlands im Winterdienst Gesetz.
Festgelegt werden die Vorgaben in der Satzung, deren Einhaltung verpflichtend ist. Die Details können von Stadt zu Stadt schwanken, in Bezug auf die geltenden Uhrzeiten stimmen sie in den meisten Fällen allerdings überein. Für Montag bis Samstag ergibt sich somit eine Uhrzeit von 7 bis 20 Uhr, in der die Straßen von Schnee und Eis befreit sein müssen. An Sonn- und Feiertagen gilt die Räumpflicht in der Zeit von 8 beziehungsweise 9 bis 20 Uhr.
Wichtig zu wissen ist, dass dieser Zeitpunkt den Moment angibt, an dem der Gehweg bereits begehbar sein muss. Somit reicht es nicht, erst zu dieser Uhrzeit anzufangen. Wir kümmern uns um das Räumen des Schnees auf Ihren Gehwegen, Parkplätzen und allen anderen Flächen, für die der Winterdienst der Gemeinde nicht zuständig ist. Währenddessen können Sie beruhigt weiterschlafen und sich auf eine begehbare, sichere Straße freuen.

Rückrufservice

Montags bis Freitags zwischen 08:00 und 15:00 Uhr rufen unsere Servicemitarbeiter gerne zurück. 

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