AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der CASSPI GmbH

1. Vertragsdurchführung / Leistungserbringung

1.1 Die CASSPI GmbH – auch Auftragnehmer genannt – verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten durch sein Personal fachmännisch und gewissenhaft durchzuführen.

1.2 Soweit die Mitarbeiter der CASSPI GmbH beim Auftraggeber Leistungen vor Ort erbringen, sind sie nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden.

1.3 Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausübung der Winterdienstarbeiten hat der Auftraggeber keinerlei Einfluss.

1.4 Im Falle von höherer Gewalt, wozu auch die witterungsbedingte Unmöglichkeit der Durchführung des Auftrags gehört, verlängert sich die Durchführung des erteilten Auftrags.

1.5 Das im Auftrag aufgenommene Aufmaß hinsichtlich der Fläche, der Massen oder einzusetzender Materialien ist verbindlich. Wünscht der Auftraggeber eine Änderung des Auftrags, was zu einer Änderung der Massen, der Materialien oder Flächen führt, die CASSPI GmbH auftragsgemäß verarbeiten soll, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen entsprechenden schriftlichen Auftrag von CASSPI GmbH zu unterschreiben. Ohne schriftlich bestätigten Nachtrag zum Auftrag wird CASSPI GmbH die Auftragsänderung nicht durchführen, sondern den Auftrag, wie ursprünglich vereinbart, durchführen.

2. Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Auftraggebers ändern, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung, ist der Auftraggeber verpflichtet uns diese Änderung unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Auftraggeber diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten, so kann die CASSPI GmbH, soweit ein Vertrag zustande gekommen ist, den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.

3. Rechnungsstellung

Soweit sich aus dem Einzelauftrag nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei Arbeiten mit einem Auftragsvolumen von mehr als 10.000,00 Euro netto ist CASSPI GmbH berechtigt, eine Vorschussrechnung in Höhe von 50 % des vereinbarten Nettogesamtpreises zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstellen.

Wenn sich die beauftragten Arbeiten über einen längeren Zeitraum hinziehen, wie z. B. beim Winterdienst (streuen und räumen) oder der Gehwegreinigung (regelmäßig beauftragte Kehrarbeiten), wird CASSPI GmbH die erbrachten Dienstleistungen gem. Einzelvertrag in Rechnung stellen.

Falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, sind alle Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungszugang zu zahlen.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Rechnungsstellung elektronisch erfolgt und ihm elektronisch übermittelt wird.

4. Preise

Hat sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Gesamtindex; 2015 = 100) seit dem Vertragsabschluss oder dem Datum des Wirksamwerdens der letzten Anpassung aufgrund dieser Klausel um mehr als 10% nach oben oder unten verändert, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner Verhandlungen über eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen. Die Anpassung kann frühestens mit Wirkung zu dem auf den Zugang der Erklärung folgenden Monatsersten verlangt werden. Die Höhe der Anpassung hat sich nach der Veränderung des Lohns im Gebäudereinigungstarifvertrag für die Bundesrepublik Vergütungsgruppe 6 Stand 1.10.2022 einzusehen unter www.destatis.de zu richten. Können die Vertragspartner sich nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung über die Höhe der Anpassung einigen, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Wochen zum Monatsende zu kündigen.

5. Haftung

5.1 CASSPI GmbH übernimmt keine Haftung für Materialien, die der Auftraggeber beigestellt oder zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellt hat, es sei denn, CASSPI GmbH hätte selbst vorsätzlich die Haftung begründet.

5.2 Bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen kann, haftet CASSPI GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden können in diesem Falle nicht verlangt werden. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haftet CASSPI GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit nicht, sofern sich aus 6.3 nicht etwas anderes ergibt.

5.3 Unbeschränkt ist die Haftung von CASSPI GmbH für schuldhaft verursachte Schäden an Körper, Gesundheit sowie bei Tod, aus Garantiezusagen, bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sowie im Falle arglistigen Handelns.

5.4 Die Versicherungspolice kann separat angefordert werden.

6. Wiederkehrende Leistungen

Soll nach dem Einzelvertrag die CASSPI GmbH wiederkehrende Leistungen erbringen, ist der Vertrag während der vereinbarten Laufzeit nur aus wichtigem Grund kündbar (z. B. Veräußerung des Objektes), sofern sich nicht aus dem Einzelvertrag etwas anderes ergibt.

7. Abwerbung von Mitarbeitern

Es ist dem Auftraggeber untersagt Mitarbeiter von CASSPI GmbH direkt oder indirekt abzuwerben. Dieses Verbot erlischt zwei Jahre nach Beendigung des letzten zwischen den Parteien vereinbarten Auftrags.

8. Gerichtsstand

Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der CASSPI GmbH. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts Anwendung.

9. Salvatorische Klausel

Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung in Kraft treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall von Lücken des Vertrags.

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